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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bierholdt GmbH

I. Allgemeines

1 . Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu unseren nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, welche im Verkaufsbüro ausliegen bzw. mit Lieferschein ausgehändigt werden, sowie zu evtl. beigefügten zusätzlichen Bedingungen in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung.

Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht ermächtigt, Konditionen zu vereinbaren, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen.

2. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.

3. Jeglicher Vertragsabschluß kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und wenn das nicht erfolgt durch Übergabe des Lieferscheines zustande.

4. Gemäß § 26. Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27.1.1977 (BGBL 1, Seite 201 ff BGBL 111, Seite 204 1) ist beabsichtigt, personenbezogene Daten des Käufers zu speichern.

II. Angebot und Preise

1 . Die Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Die angebotenen bzw. vereinbarten Preise sind Nettopreise, die mit der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer beaufschlagt werden.

3. Die Preise "ab Werk" verstehen sich frei Verladen ab Schleife. Die Preise "frei Baustelle" bzw. frei Lager o.ä. gelten bei Anlieferung mit Lastzug, soweit auf fester Straße gefahrlos angefahren werden kann, nach den gültigen Güternahverkehrstarifen.

4. Nach Auftragserteilung eingetretene Kostensteigerungen berechtigen den Verkäufer Kaufleuten gegenüber, die vereinbarten Preise zu erhöhen. Nach Ablauf von 4 Monaten nach Auftragserteilung gelten die vorbezeichneten Bedingungen auch für Nichtkaufleute.

5. Proben bleiben unser Eigentum und gelten als Durchschnittsmuster. Gewichts und Maßangaben in Prospekten, Zeichnungen usw. sind unverbindlich.

6. Verpackungskosten, Leib und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und bei sofortiger frachtfreier Rücksendung abzüglich Leihgebühren gutgeschrieben.

III. Lieferung

1. Der Käufer sorgt entsprechend § 45.6 bzw. 7 der StVO dafür, dass rechtzeitig vor Anlieferung Anordnungen der zuständigen Behörde befolgt werden bzw. die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde eingeholt worden ist.
Entstehende Kosten für Genehmigungen sowie Geldbußen wegen Nichtbeachtung dieser vertraglichen Vereinbarung trägt der Käufer.

2. Sämtliche Lieferungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, die Sendung wird nur auf dessen Wunsch und Kosten versichert.

3. Die angegebenen bzw. zugesagten Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich.
Der Auftraggeber kann aus verzögerter Lieferung keine Ansprüche oder Rechte gleich, welcher Art herleiten. Sollte sich die Lieferung länger als 2 Monate über den vorgesehenen Lieferzeitpunkt hinaus verzögern, kann der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Rechte die Annahme der Lieferung verweigern, wenn er zuvor die Lieferung schriftlich angemahnt hat und wenn die Verzögerung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die von uns zu vertreten sind.

4. Lieferungen können auch in Teilen ausgeführt werden. Bei Annahmeverweigerung sowie bei ungenügendem oder verspätetem Abruf trägt der Auftraggeber alle entstehenden Kosten, ebenso für aufgetretene Schäden und Qualitätsmängel, die auf eine unzureichende Ablagerungszeit infolge kurzfristiger Lieferungsanforderungen zurückzuführen sind.

5. Warte und Entladezeiten von mehr als einer Stunde, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, werden berechnet.

6. Abweichungen der Lieferung in Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen marktüblicher Toleranzen und innerhalb der möglichen Fehlergrenzen zulässig.

IV. Gewährleistung

1 . Für die Ausführung und Prüfung der Baustoffe gelten die entsprechenden DIN Vorschriften. Die Bezugnahme auf DIN Vorschriften bedeutet keine Warenbeschreibung. Eigenschaften werden damit nicht zugesichert. Ausblühungen sind kein Grund zur Reklamation.

2. Beanstandete Lieferungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung eingebaut werden.

3. Für Produkte, die während des Transportes, bei der Entladung oder später beschädigt werden, kann nur dann Ersatz geleistet werden, wenn die Beschädigung von unseren Mitarbeitern grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

4. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.

5. Im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung haben wir in erster Linie das Recht auf Nachbesserung oder ?Lieferung. Schlagen Nachbesserung oder Lieferung fehl, so gelten die gesetzlichen Vorschriften,

6. Für Rügefristen gilt die gesetzliche Rechtslage lt. BGB bzw. HGB. Unabhängig davon sind offensichtliche Mängel durch den Kunden unverzüglich, spätestens aber nach 10 Tagen schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Verlegung oder Einbau.

V. Zahlung

1 . Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen, bei 10tägiger Zahlung nach Rechnungsdatum (es gilt das Datum des Zahlungseinganges auf der Bank des Verkäufers) gewähren wir 2% Skonto.

2. Aufrechnung mit Gegenforderungen, Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig.

3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt immer nur erfüllungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Diskontspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Käufers.

4. Unsere Vertreter sind zum Empfang von Zahlungen nicht berechtigt. Es ist ihnen nicht gestattet, Rechnungen auszustellen, Waren umzutauschen oder Rückware in Empfang zu nehmen.

5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt von Eintritt des Verzuges an Zinsen in Höhe von 2% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

6. Bei Zahlungsverzug sowie bei Zahlungseinstehung oder Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens des Käufers können wir die sofortige Bezahlung aller offenstehenden, auch der noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen verlangen.

Bei Teillieferungen berechtigen uns die genannten Umstände hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen.

7. Entstehen nach Bestätigung des Auftrages Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. etwa wegen ungünstiger Auskünfte, Wechselproteste, Klagen usw., so sind wir berechtigt. Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt. wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälliger Verbindlichkeit in Verzug gerät. Wir sind außerdem zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber die gekaufte Menge bis zum Ablauf der Bezugsfrist nicht abgerufen hat. Unsere weitergehenden Ansprüche werden hierdurch nicht berührt.

8. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Zurückhaltung seiner Leistung nur berechtigt, wenn die Gegebensprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

VI. Sicherungsrechte

1 . Alle gelieferten Waren bleiben, solange Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat.

2. Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren und Leistungen bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für ihn zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Waren und Leistungen im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten bzw. weiterzuveräußern.

3. Die Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter oder noch in seinem Eigentum stehender Waren und Leistungen erfolgt stets in seinem Auftrag, ohne das für ihn hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Dem zufolge ist er bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne § 950 BGB, während der Käufer hierbei als sein Beauftragter handelt. Der Verkäufer erwirbt also das Eigentum oder Miteigentum
(§ 947, 950 BGB) an den Zwischen und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert seiner Waren und Leistungen zur Zeit der Be- und Verarbeitung.

4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht dem Verkäufer das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu. und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Käufer schon jetzt an ihn Miteigentum, falls er durch Verbindung etc. Alleineigentum erwirbt,

5. Der Käufer tritt bereits jetzt ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers mit allen Nebenrechten an ihn ab, und zwar in Höhe des Wertes seiner Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung etc.

6. Werden Waren und Leistungen oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe des Wertes seiner vorbauten Waren und Leistungen.

7. Soweit vom Käufer gefordert hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner, erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen,

8. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der ihm gegebenen Sicherungen die Höhe seiner Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

9 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Leistungen darf der Käufer, weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

10.Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt die Forderungsabtretung auch dann bestehen, wenn die Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen nur noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

VII. Erfüllungsort ist Schleife

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist Weißwasser.

VIII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klauseln tritt – soweit rechtlich möglich – eine angemessene Regelung, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt, andernfalls das entsprechende Gesetzesrecht in Kraft.

Schleife
November 2002